120 Asiatzsche Gesellschaften und Verhaltensstile gründeten Familie. Obendrein «reiht sich» das Adat häufig an der Sharigh; Während die Shariah beispielsweise Polygamie gestattet (und zwar bis zu vier Frauen für einen Mann), geht das Adat vom Grundsatz der Monogamie aus“. Nach der Shariah ist das Brautgeld an die Frau, im Adat dagegen an die Verwandten der Frau zu zahlen”. Was die Scheidung anbelangt, so kann sie nach der Shariah von seiten des Mannes durch das ein-, zwei— oder drei_ malige Aussprechen der Verstoßungsformel (talak) vollzogen werden, wäh‚ rend das Adat in Gebieten mit matrilinearer Tradition verlangt, daß dem Ta— lak eine Schlichtung vorangeht, die erfahrungsgemäß höchst wirksam ist“. Bei der Teilung des ehelichen Vermögens nach einer Scheidung kann die Ehefrau gemäß der Shariah schlimmstenfalls leer ausgehen, während sie ge— mäß Adat bis zur Hälfte des gemeinsam erworbenen Eheguts erhält". Das Adat ist also wesentlich frauenfreundlicher als die Shariah. Wird es, bei» spielsweise bei Vertragsabschluß, nicht eingehalten, so ist der betreffende Vertrag nach allgemeiner Volksmeinung null und nichtig, auch wenn er nach dem (rezipierten) westlichen Recht durchaus keine Fehler aufweist: auch dies wieder ein Kollisionsfall zwischen Recht und Moral. Verhältnismäßig reibungslos ist es andererseits um die Nachbarschaft zwi» schen westlichem und theravadabuddhistischem Recht bestellt. Gautama Buddha hatte bekanntlich mit säkularen Dingen und vor allem mit der Pol} tik nichts im Sinn. Zwar legte er ‚ und seine Nachfolgerschaft — ein umfang— reiches Regelwerk für das Leben innerhalb der Mönchsgemeinschaft (Sangha) fest, doch verzichtete er andererseits auf säkulare Gesetzgebung. Diese blieb, wie im europäischen Protestantismus, ganz dem Staat überlas— sen. Kein Wunder, daß die weltlichen Rechtsordnungen in den fünf klasse schen Ländern des Theravada, Ceylon, Thailand, Birma, Laos und Kam» bodscha, recht verschieden ausgefallen sind. Da der Buddhismus mit so we nigen rechtlichen Vorgaben verknüpft war, konnte er von allen möglichen Gesellschaften in Asien ohne die geringsten «Verdauungsbeschwerden» übernommen werden, zumal tler Sangha bemüht war, sich so selten wie möglich in die Politik einzumischen. Trotz der später so engen Beziehungen zwischen Mönchsgemeinschaft und Königtum Wurden die Königswahlen kaum je vom Sangha, dafür um so mehr von den Hofbrahmanen beeinflußt. Was den Sangha selbst anbelangt, so ist er von einem Regelfiligran über» zogen, das im «Vinayana», einem der klassischen drei «Körbe» (Tripitakah niedergelegt ist. Drei Arten von Regelungen finden sich hier, nämliCh das Sangha—Statut, in dem die Gleichheit aller Mönche gefordert wird sodann ca. zoo Straftatbestände von Vergehen gegen die Mönchsdisziplln und, drittens, Verfahrensregeln für die Aufnahme und Verstoßung VO“ Mönchen (bhikkhus), für die Mönchsgerichtsbarkeit und für das Alltags‘ leben der Ordensangehörigen. Die vier Todsünden eines Bhikkhu sind M9fd‚ Diebstahl, Geschlechtsverkehr und Eigenlob im Sinne von Selbstbe- wexhräucherung. V I]. Wie in Asien regzert wird 121 Im Gegensatz zum reichen Sangha—chelwcrk besrehen für d b ddh' . schen Laien nur fünf dürre Empfehlungen, nämlich nicht 7 "en U ' ISU— stehlen, nicht die Ehe zu brechen, nicht die Unwa iu toten, nicht zu Rauschmittel zu vermeiden. Außerdem hält es der [ q ratsam, zum Zwecke der Verbesserung des eigenen Kar richten, indem er vor allem die eigene Familie ummm ergehen des Sangha sorgt. ' Von solchen vereinzelten Regelungen abgegeben 7ei 'te "h d S h flexibel und war prinzipiell bereit, sich jeder gegebenenitasil‘ sh “Rank? 3 ordnung anzupassen. Die dem Buddhismus iriliiirente Toleraanl'L en‘h ec Its- auch hier nicht halt. Insofern sind buddhistische und islam' 1-1, )17}1{i(‚ ge a sfo fassung Antipoden im wahrsten Sinne des Wortes. i ‘ ISL ( ec tsau _ hrheit zu sagen und ie im allgemeinen für ma gute Taten zu ver— tzt und für das Wohl- () Eigenarten des asiatischen «Zz‘m'lrecbzs» Statt komplizierter abstrakter Regelungen suchte man überall im trad‘ ' l len Asien nach dem Recht des Einzelfalls — und war damit stets schnelltlltbltiiiri Vertrag angelangt, der allerdings meist etwas anders ausfiel als im Westen Bemerkenswert ist vielfach auch heute noch das Unvermögen der meisteri A51aten, in reinen Vertragskategorien zu denken, d.h. sich den Vertra als koordmat1ves Rechtsgeschäft zwischen «Rechtssubiekten» vorzusteller? In Asien denkt man vielmehr subordinativ und konkret—persönlich Dies wurde besonders deutlich im «Markt— und Pachthofmilieu». lm «Pachthofmilieu» befand der asiatische Durchschnittsbauer sich dem Bodenverpächtei' gegen— uber von vornherein in einer untergeordneten Position, weshalb es nicht zu koordmat1ven, sondern zu subordinativen Vereinbarungsmodalitäten kam Dies geschah dadurch, daß in einem Vertrag (soweit er überhaupt schriftlich abgefaßt wurde) die schwächere Partei in aller Regel in Form einer Kaufs— Oder Verkaufsbitte auftaucht und daß ferner in aller Regel nur die schwächere mehr dagegen die stärkere Partei das Dokument unterzeichnet“. ’ Ittl «Marktmilieu» dagegen, bei dem sich Bauern von gleich zu gleich ge— genubertraten, beherrschte der Realkontrakt das Geschehen; nichtdie Eini- gung der Parteien war also das Entscheidende, sondern der reale Güteraus— ;;usch. Die Vorstellung, daß eine bloße Einigung bereits synallagmatische sci;itiägigevrierlzch sichßzieht(i;nd daß zwischen Einigung und Erfüllung unter den, Man ehendmu , Wir auch heute noch uberall als fremdartrg empfun— bindet songde t davo\t]1 aus, daß es nicht die Abm)achung als solche ist, die der Re)spekt rn das [e\rärauen‚ das zw15chen denl arte1en besteht, oder aber sische bZW ‚vor yemh at, dem-Li oder dem (nn, welch letzterer der chine— her selbst k.ü]apfamse e Begriff fur Anstand und Sitte ist. Haufig werden da- moniell ab erz rist1gejAbmachungen durch Geschenke oderdurch ein Zere_ Stattfi„d g segnet, as beispielsweise In Form eines gemeinsamen Essens et. Im Vordergrund stehen hier nicht abstrakte »Rechtssubiekte»,